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Compliance im Marketing!Wie wir unter Einhaltung der Rechtsvorschriften mit Konsumenten kommunizieren!
Neue datenschutzrechtliche Voraussetzungen schützen Betroffene und lassen das Werben um neue Kunden zu einem riskanten Unterfangen werden. Eine sorgfältige Beachtung der aktuellen Anforderungen aus dem Datenschutz- und Wettbewerbsrecht erspart jedem Unternehmer einschneidende Rechtsfolgen. In diese mit Fallstricken durchzogene Thematik gewährte der Experte auf dem Gebiet des Datenschutzes, Prof. Dr. Jürgen Taeger von der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, am vergangenen Montagabend im Bibliothekssaal der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg aufschlussreichen Einblick. Vor über 50 Mitgliedern und Interessenten des Marketing-Club Weser-Ems e.V. wurden nicht nur die Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Vorschriften eindringlich und schonungslos dargelegt, sondern auch die korrekte Vorgehensweise bei der Nutzung personenbezogener Daten vermittelt. Empfindliche Bußgelder, Gewinnabschöpfungen, Geld- und Freiheitsstrafen sind Rechtsfolgen aus dem Bundesdatenschutzgesetzt, mit denen Herr Prof. Dr. Taeger sein marketingaffines Publikum vorerst in Angst und Schrecken versetzt hatte. Er ließ aber direkt durchblicken, dass es durch die korrekte Umsetzung der neuen Anforderungen gar nicht so weit kommen muss. So effektiv entfachte der Professor eine, den Vortrag andauernde, brennende Neugierde auf seine Sichtweisen und Erläuterungen. Insbesondere wurde die datenschutzrechtlich korrekte eigene Nutzung von personenbezogenen Daten eingegangen. Auf den ersten Blick ist derzeit die unternehmenseigene Nutzung von Adressen zu Werbezwecken nur durch eine vorliegende, unterschriebene Einwilligungserklärung erlaubt. Für sich genommen würde diese Vorgabe das Versenden eines Werbemailings zur beinahe unüberwindbaren Hürde machen. Doch Ausnahmen bestätigen auch hier die Regel. Zum Beispiel dürfen Daten von Bestandskunden und von Personen, die aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen, zur werblichen Kommunikation eigener Produkte und Dienstleistungen genutzt werden. Auch dürfen Personen kontaktiert werden, wenn die Kommunikation deren berufliche Tätigkeit betrifft und zugutekommt. Möchte man nun aber einen potentiellen Konsumenten zukünftig mit kommunikativen Werbemaßnahmen postalisch auf sein Unternehmen aufmerksam machen, muss vorher eine unterschriebene Einwilligung dazu eingeholt werden. Hierbei ist jedoch zwingend und deutlich auf das Widerspruchsrecht des Betroffenen hinzuweisen. Durch viele kleine Fallbeispiele und praxisorientierte Erläuterungen ist es Herrn Prof. Dr. Taeger hervorragend gelungen, sein Publikum für die wesentlichen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen einer rechtskonformen Ansprache zu sensibilisieren. Immer mit dem wunderbaren Ziel, schließlich zu einem „Compliance im Marketing“ zu gelangen. Die Einhaltung der aktuellen Datenschutzbestimmungen sollte nicht nur zur Selbstverständlichkeit, sondern, laut des Experten Herrn Prof. Dr. Taeger, auch als Chance für eine vertrauensvolle Kundenbeziehung und –kommunikation verstanden werden. Denn insbesondere eine funktionierende Datenschutzorganisation in den Unternehmen zeichnet letztlich auch gutes Marketing aus. Text: Olaf Feseck, Presseausschuss des Marketing-Club Wese-Ems e.V. |














