Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Verbandsmitgliedschaft
1. Der Verein führt den Namen „Marketingclub Weser-Ems e.V.“ Er ist als rechtsfähiger Verein im Sinne des BGB in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen.
2. Der Sitz des Vereins ist Oldenburg.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Marketing-Verbandes e.V., Düsseldorf.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein ist Berufsverband ohne Öffentlichrechtlichen Charakter im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG, Abschn. 8 KStR. Er nimmt die allgemeinen, aus beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen der im Marketing tätigen Personen wahr.
2. Die vom Verein zu wahrenden Interessen als Berufsverband ergeben sich aus der Zielfunktion des Marketing in den Unternehmungen. Die Praxis des Marketing umfasst alle Unternehmeraktivitäten, die zum Absatz nachfragegerechter Güter und Dienstleistungen führen. Marketing dient der Verwirklichung der Unternehmensziele durch die Befriedigung wachsender und sich wandelnder Bedürfnisse der Verbraucher.
3. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht auf die Wahrnehmung einzelwirtschaftlicher Geschäftsinteressen seiner Mitglieder gerichtet.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 3 Mitglied
1. Mitglied des Vereins kann werden, wer führend oder leitend im Marketing tätig ist.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Über Anträge und Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Ferner können Unternehmen sowie Institutionen, die sich dem Marketing-Gedanken und dem Marketing-Club Weser-Ems e. V. in besonderer Weise verpflichtet fühlen, Mitglieder im Rahmen einer Unternehmensmitgliedschaft werden.
4. Die Mitgliedschaft als Junior-Mitglied kann ferner von qualifizierten Nachwuchskräften ohne leitende Funktion erworben werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
4.a. Höchstalter bei Antragstellung 34 Jahre
4.b. Mindestens einjährige praktische oder wissenschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Marketing als Führungsnachwuchskraft
4.c. Student/in im Vollzeitstudium, Höchstalter bei Antragstellung 25 Jahre.
5. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Über Anträge und Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Marketing-Club Weser-Ems e. V. kann Kooperationen mit einzelnen Kooperationspartnern eingehen, bevorzugt mit wissenschaftlichen oder lehrenden Institutionen. Die ausgewählten Kooperationspartner werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 4 Aufgaben des Vereins
1. Der Verein verfolgt seine Aufgabe als Berufsverband, indem er die Verbreitung des Marketing in Wirtschaft und Öffentlichkeit fördert. Er tritt gegenüber Gesetzgebung und Verwaltung für die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder ein.
2. Der Verein gibt den im Marketing tätigen Personen, insbesondere seinen Mitgliedern, die Möglichkeit zur Weiterbildung im Marketing durch Vorträge, Diskussionen, Seminare und ähnliche Veranstaltungen.
3. Der Verein betreibt die Fortbildung der Nachwuchskräfte des Marketing. Er beabsichtigt zu diesem Zweck einen insbesondere der Marketing-Praxis verpflichteten Juniorenkreis einzurichten.
4. Der Verein ermöglicht auf der Erfahrungsgrundlage seiner Mitglieder die Beratung und Vertretung der im Marketing tätigen Personen in fachlichen Angelegenheiten.
5. Der Verein führt in Erfüllung seiner Zwecksetzung Veranstaltungen durch, die der Funktion und Zielsetzung modernen Marketings in sozialer, staatspolitischer und wirtschaftspolitischer Bedeutung gerecht werden.
6. Der Verein sorgt für die Durchführung von Veranstaltungen, die der Werbung und Förderung des Vereins- und Verbandslebens dienen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten. Sie sind gehalten, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, insbesondere Rat und Unterstützung in allen beruflichen Fragen des Marketing.
3. Jedes Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Die Mitglieder kännen ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen. Das Stimmrecht ruht bei Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte oder Streitigkeiten zwischen Mitglied und Verein.
4. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mitgliederversammlung legt fest, ob bei Eintritt in den Verein eine Aufnahmegebühr erhoben wird. Der im voraus festgesetzte Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten.
5. Die neben den Beiträgen erhobenen Gebühren für einzelne Veranstaltungen sind regelmäßig kostendeckend zu bemessen. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigen.
6.Das Junioren-Mitglied ist gehalten, einen Antrag auf Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 1 zu stellen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Der Vorstand entscheidet über diesen Antrag. Er kann ein Junior-Mitglied auffordern, einen entsprechenden Antrag zu stellen.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief an den Präsidenten erklärt werden.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere:
3.a. Ein Verhalten, das im ernsthaften Widerspruch zu den Aufgaben und Interessen des Clubs steht oder sein Ansehen gefährdet.
3.b. Grobe oder wiederholte Zuwiderhandlung gegen die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
3.c. Nichtzahlung des Jahresbeitrages, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung länger als 6 Monate im Rückstand ist.
4. Der Ausschluss erfolgt jeweils mit sofortiger Wirkung, sofern keine Berufung eingelegt wird.
5. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Das Mitglied kann binnen zwei Wochen nach Zugang durch schriftlichen Antrag beim Vorstand Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.
6. Die Mitgliedschaft als Junior-Mitglied ist befristet. Sie endet automatisch nach Beendigung des 35ten Lebensjahres zum Ende des laufenden Geschäftsjahres. Jedes Junior-Mitglied kann jedoch unter Nachweis der entsprechenden Qualifikation Antrag auf Aufnahme nach § 3 Abs. 1 stellen.
7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder nicht mehr als den Wert der von ihnen geleisteten Bar- und Sacheinlagen zurück. Über das restliche Vereinsvermögen wird gemäß § 13 verfügt.
§ 7 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beirat.
2. Der Vorstand vertritt den Club gerichtlich und außergerichtlich. Für Rechtshandlungen genügt die Mitwirkung von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern.
3. Die Organe des Vereins sind verpflichtet, über alle ihnen bekannt werdenden internen Informationen über Mitglieder sowie von Firmen, denen Vereinsmitglieder angehören, Verschwiegenheit zu bewahren.
4. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins notwendig ist, ferner, wenn eine Mehrheit von 3/4 des Vorstands, die Mehrheit des Beirats oder 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung einer Mitgliederversammlung fordert.
3. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder sind schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu der Versammlung einzuladen. Es gilt das Datum des Poststempels. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Über den Verlauf und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten des Vereins und einem weiterem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung; Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt über die im Gesetz oder in dieser Satzung ihr zugeteilten Gegenstände mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Wahl des Beirats,
b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnungen,
c) Entlastung des Vorstands und des Beirats,
d) Festsetzung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren,
f) Entscheidung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss,
g) Änderung der Satzung,
h) Auflösung des Vereins (§ 13).
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten sowie einem Geschäftsführenden Vorstandsmitglied und einem Schatzmeister. Rechtsverbindliche Erklärungen sind von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern abzugeben.
2. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und des Beirats unter liegen. Er leitet die gesamte Tätigkeit des Vereins.
3. Versammlungen und Sitzungen der Organe werden vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten geleitet. Im Falle ihrer Verhinderung werden sie durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Beschlussfähigkeit liegt vor bei Anwesenheit von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern.
5. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Seine Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so kann der Beirat für den Rest der Amtsdauer den Vorstand ergänzen.
§ 11 Beirat
1. Der Beirat besteht aus bis zu fünfzehn Mitgliedern und wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt sind die Kandidaten in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl. Während der Amtszeit ausgeschiedene Beiräte werden im Laufe der beiden Geschäftsjahre nicht ersetzt.
2. Der Beirat wählt aus seinen Reihen innerhalb von vier Wochen den Vorstand. Er hat ferner laufend alle sonstigen Angelegenheiten des Vereins zu prüfen und den Vorstand bei seiner Tätigkeit zu unterstützen.
3. Der Beirat soll mindestens vierteljährlich einmal vom Vorstand einberufen werden; außerdem hat der Vorstand auf Antrag der Hälfte der Beiratsmitglieder eine Sitzung des Beirats anzuberaumen.
4. Der Beirat beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
§ 12 Juniorenkreis
1. Der Juniorenkreis ist Ausschuss des Vereins; ihm gehören alle Mitglieder gemäß § 3 Abs. 4 der Satzung an. Die Leitung des Juniorenkreises obliegt dem Junioren-Ausschuss. Diesem gehören an:
1.a.) der Sprecher des Juniorenkreises und sein Stellvertreter, die aus der Mitte der Junioren von den Mitgliedern des Juniorenkreises gewählt werden,
1.b.) ein oder zwei Mitglieder des Vorstands oder Beirats gem. § 3 Abs. 1; sie werden vom Vorstand und Beirat gewählt.
2. Der Junioren-Ausschuss ist für die Veranstaltungen des Juniorenkreises verantwortlich, insbesondere für solche im Bereich der Fortbildung der Nachwuchskräfte des Marketing (§ 4 Abs. 3 der Satzung).
§ 13 Auflösung, Aufhebung, Wegfall des Vereinszwecks
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem alleinigen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der Mitglieder des Vereins anwesend sind. Ist hiernach die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich innerhalb einer Frist des § 8 Abs. 3 eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen unter Berücksichtigung der Regelung des § 6 Abs. 7 an den Deutschen Marketing-Verband e. V., Düsseldorf, der es für die bisherigen Vereinszwecke oder durch eines ihrer Mitglieder marketingspezifisch verwenden kann. Insbesondere soll durch den Einsatz des Vermögens die Neugründung eines Vereins mit gleicher Zielsetzung (§ 2) in Oldenburg gefördert werden.
3. Ist die Vermögensverwendung im Sinne des vorherigen Absatzes nicht möglich, fällt das Vereinsvermögen an eine soziale Einrichtung in der Region.
Oldenburg, den 11. Mai 2009
Marketing-Club Weser-Ems e.V.
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